Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand 11/2024
Stand 11/2024
§ 1
Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die AVB gelten nur, wenn der Besteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, gleichgültig, auf welchem Wege oder in welcher Form diese Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags gestellt werden; solche AGB des Bestellers werden vielmehr nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers neuesten Fassung auch für alle gleichartigen Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
§ 2
Vertragsschluss, technische Änderungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Satz 1 gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam, sofern nicht nach dem Gesetz zwingend eine strengere Form vorgesehen ist oder bei umgehender Auftragsausführung durch Auslieferung der Ware an den Besteller; im letzteren Fall ersetzt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung die schriftliche Erklärung. Mündliche Erklärungen werden ebenfalls erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder elektronischer Datenübertragung erfolgte Angebote oder Bestätigungen. Sonstige in den Angebotsunterlagen enthaltene Angaben und Informationen, insbesondere zu Umfang, Art und Qualität unserer Lieferungen und Leistungen, sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
(2) Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Darstellungen usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch uns.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie jeweils dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.
(5) Innerhalb einer branchenüblichen Toleranz von 5 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in Form von Mengen- oder Gewichtsabweichungen zulässig. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine andere Toleranz branchenüblich ist. Die Preisberechnung erfolgt insofern unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge bzw. des tatsächlichen Liefergewichtes.
§ 3
Werkzeuge, Urheber- und sonstige Rechte, Testkonstruktionen
(1) Werkzeuge und sonstige Fertigungshilfsmittel, die wir für die Herstellung der bestellten Waren benötigen und verwenden, bleiben in unserem Eigentum. Zu Ersatzteillieferungen und einem Vorhalten von Werkzeugen nach einem Ende einer (insb. Serien-)Produktion und/oder nach einer letzten Lieferung an den Besteller (jeweils auch als „End of Production“/“EoP“ bezeichnet) sind wir nur verpflichtet, wenn dies gesondert mit dem Besteller vereinbart wurde. Sofern der Besteller mit uns vereinbart, dass wir nach einem EoP Werkzeuge vorzuhalten haben, sind wir höchstens für die Dauer von 3 Jahren ab der letzten Lieferung zur Aufbewahrung der Werkzeuge verpflichtet. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
(2) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen sowie anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
(3) Der Besteller darf diese Gegenstände i.S.v. Abs. 2 nicht für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden, vervielfältigen, Dritten überlassen oder zugänglich machen oder sonst wie in Verkehr bringen und hat sie jederzeit auf unser Verlangen an uns zurückzugeben.
(4) Unsere Muster, Prototypen bzw. durch uns zu Testzwecken entworfene Konstruktionen (zusammen „Versuchsmodelle“) werden dem Besteller ausschließlich zu Test- und Versuchszwecken überlassen. Es ist dem Besteller untersagt, Versuchsmodelle bei Endkunden bzw. sonstigen Dritten einzusetzen. Gleichermaßen ist dem Besteller ausdrücklich untersagt, jegliche Muster bzw. Versuchsmodelle an Dritte zu veräußern, unentgeltlich weiterzugeben bzw. auf sonstige Art und Weise, auch leihweise, zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt auch für den Nachbau von Versuchsmodellen.
(5) Sofern wir nach den Vorgaben des Bestellers Ware verarbeiten, hat der Besteller uns alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken zur Verfügung zu stellen und uns die Nutzungsrechte einzuräumen, die erforderlich sind, um die Ware nach den Vorgaben des Bestellers zu verarbeiten.
(6) Sofern wir im Auftrag des Bestellers nach von dem Besteller übergebenen Zeichnungen und Vorgaben, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen fertigen, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von jeder Inanspruchnahme durch die Dritten wegen (angeblicher) Schutzrechtsverletzungen frei. Sofern uns Dritte unter Berufung auf bestehende Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung der nach den Vorgaben des Bestellers hergestellten oder modifizierten Ware untersagen, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Besteller zu fordern.
(7) Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Erzeugnisse selbst oder durch Dritte in seinem Auftrag oder unter seiner Mithilfe nachzubauen bzw. nachbauen zu lassen. Gleichermaßen ist die Anbringung irgendwelcher Zeichen, die als Ursprungszeichen gewertet werden oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um Erzeugnisse des Bestellers oder eines Dritten handeln würde, unzulässig.
(8) Es bleibt uns freigestellt, unsere Erzeugnisse mit unserem Warenzeichen zu versehen.
§ 4
Abrufaufträge
(1) Bei Abrufaufträgen (Verträge, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge innerhalb eines bestimmten Zeitraums in gesondert durch den Besteller abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll) sind wir zur Lieferung der vom Besteller bezeichneten Waren in den von ihm angegebenen (abgerufenen) Teilmengen innerhalb des von ihm angegebenen Zeitraums nur nach Auftragsbestätigung durch uns verpflichtet.
(2) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag sofort zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
(3) Soweit sich aus einem Jahres-/Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abzurufen und vom Besteller abzunehmen. Die Abruf- und Abnahmepflicht stellen eine Hauptpflicht dar.
(4) Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder
a. die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, oder
b. die Restmenge auf Kosten des Bestellers einzulagern und die Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, oder
c. dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag ganz oder teilweise (im Hinblick auf die Restmenge) zurückzutreten. Im Falle eines Teilrücktritts sind wir berechtigt nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 eine Nachberechnung der bis zum Rücktritt abgenommenen Ware vorzunehmen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (insb. einschließlich eines entgangenen Gewinns) behalten wir uns vor.
(5) Im Übrigen ist eine Annullierung oder Stornierung von Abrufaufträgen nur mit unserem Einverständnis und gegen Ersatz des uns entstandenen und noch entstehenden Schadens zulässig. Bei Annullierung/Stornierung eines Auftrags behalten wir uns das Recht vor, Annullierungskosten für das bearbeitete und anderweitig nicht mehr verwendbare Material sowie für bereits geleistete Konstruktionsarbeiten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns auch insofern vor.
(6) Änderungen oder Ergänzungen eines Abrufauftrags bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
(7) Abrufaufträge können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.
(8) Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch nach Beendigung bzw. Laufzeitende eines Abrufauftrags fort, soweit der Abrufauftrag über die ursprüngliche Vertragslaufzeit noch abgewickelt wird (z.B. bei Lieferung ausstehender Restmengen nach Laufzeitende).
§ 5
Lieferfristen, Lieferverzug, Höhere Gewalt
(1) Die voraussichtliche Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. auf der Auftragsbestätigung von uns angegeben. Bei Abrufaufträgen sind wir zur Lieferung der vom Besteller bezeichneten Waren in den von ihm angegebenen (abgerufenen) Teilmengen innerhalb des von ihm angegebenen Zeitraums nur nach Auftragsbestätigung durch uns verpflichtet.
(2) Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die angegebenen voraussichtlichen Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, die rechtzeitige Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und/oder Beistellungen des Bestellers sowie die Zahlung einer ggf. vereinbarten Anzahlung voraus. Die Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten in Rückstand ist, unter Umständen um ein Mehrfaches dieser Zeitspanne, wenn wegen dadurch bedingter anderweitiger Maschinenbelegung eine alsbaldige Aufhebung der vom Besteller verschuldeten Unterbrechung nicht möglich ist.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Besteller hierüber unverzüglich informiert und es wird ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei (i) nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet, oder (ii) sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund Höherer Gewalt. Höhere Gewalt bezeichnet unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände und Ereignisse, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (insbesondere z.B. Krieg – einschließlich weiterer oder zusätzlicher Auswirkungen des Russland-/Ukraine-Kriegs –, Unruhen, Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen außerhalb des eigenen Unternehmens der entsprechenden Partei, Embargos, Pandemien und Epidemien wie die Corona-Pandemie oder vergleichbare Pandemien, behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen u.Ä.). Sämtliche Ereignisse höherer Gewalt befreien uns von der Erfüllung der betroffenen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen der Höheren Gewalt, selbst wenn wir uns in Verzug befinden. Falls ein Ereignis Höherer Gewalt eintritt, ist der Besteller unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen
(5) Sofern Ereignisse Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb über eine Verlängerung von Lieferfristen hinaus erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit aufgrund von Abs. 3 galt.
(6) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden tatsächlich entstanden ist, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Wegen einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt § 11.
(7) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag nach Maßgabe dieses Abs. 7 zurücktreten. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, wenn wir dies verlangen, innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor Ablauf der von uns gesetzten angemessenen Frist erklärt wird (§ 350 BGB analog). Die bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Rücktrittserklärung bereits durch uns produzierte Ware ist in jedem Fall abzunehmen und zu bezahlen.
(8) Die Rechte des Bestellers gemäß § 11 dieser AVB und unserer gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert; die Kosten dafür trägt der Besteller.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ferner auf den Besteller über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet oder in sonstiger Weise seine Mitwirkungspflichten verletzt.
(3) Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über.
(4) Bei Annahmeverzug oder wenn der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen
(i) nach dem vereinbarten Liefertermin verzögert wird, oder
(ii) wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert wird, oder
(iii) bei sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers im Rahmen der Annahme der Ware oder ihres Versands,
sind wir berechtigt, dem Besteller pauschal für jede angefangene Kalenderwoche ein ortsübliches Lagergeld i.S.v. § 354 HGB in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettolieferwerts der betreffenden Lieferung zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen und der Stellung entsprechender Teilrechnungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Besteller nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
a. die Lieferung abgeschlossen ist,
b. wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
c. seit der Lieferung 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Ware verwendet/weiterverarbeitet) und in diesem Fall seit Lieferung 14 Werktage vergangen sind und
d. der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Auf unser Verlangen ist der Besteller zur Teilabnahme verpflichtet, sofern dies für ihn zumutbar ist.
§ 7
Verpackung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir nach billigem Ermessen die Art und Weise der Verpackung.
(2) Unsere Erzeugnisse werden in der vereinbarten Verpackung (in Paletten, LSB, Kisten usw.) ausgeliefert. Die Verpackung ist eine Leihverpackung. Die von uns zur Verfügung gestellte Leihverpackung sowie eventuelle Ladehilfsmittel werden nicht mitverkauft und bleiben unser Eigentum. Die Leihverpackung ist sorgfältig zu behandeln und darf für andere Zwecke als die Aufbewahrung der Lieferung nicht verwendet werden.
(3) Für Schäden, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten des Bestellers entstehen, haftet der Besteller, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
§ 8
Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend. Vorbehaltlich etwaiger Preisänderungen gemäß Abs. 4 gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, es sei denn, es liegt von uns schriftlich ein anderes festes Preisangebot vor oder es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bestätigte Festpreise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
(2) Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge/Stückzahl führt zu einer Erhöhung der Stückpreise, wenn (i) für die Herstellung der geringeren Stückzahl zusätzliche Rüst-, Anlauf- oder Werkzeugkosten anfallen oder (ii) mit Blick auf die ursprüngliche (höhere) Bestellmenge/Stückzahl bereits Rüst-, Anlauf- und/oder Werkzeugkosten bzw. sonstige Investitionen zur Auftragsbearbeitung (z.B. bereits bestellte Rohstoffe, die nicht mehr anderweitig verwendet werden können) angefallen sind, welche sich aufgrund der Herabsetzung der Bestellmenge/Stückzahl nicht mehr amortisieren. Die Rüst-, Anlauf-, Werkzeugkosten bzw. sonstigen Investitionen werden sodann auf die verringerte Bestellmenge/Stückzahl anteilig je Stück umgelegt und dem ursprünglichen Stückpreis aufgeschlagen.
(3) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, werden wir die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrags zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Lohn-, Energie-, Material- und Vertriebskosten in diesem Zeitraum anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Rohmaterialien erhöhen oder absenken, die Energiekosten erhöhen oder diese sinken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Rohstoffbezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Personal- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Rohstoffbezugskosten, haben wir die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
(5) Alle Zahlungen des Bestellers haben auf die in unseren Rechnungen genannten Konten zu erfolgen. Zahlungen des Bestellers sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller 30 Kalendertage ab Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderer Fälligkeitstermin mit dem Besteller vereinbart. Bei Zahlungen innerhalb von 7 Kalendertagen - unter der Voraussetzung des Geldeingangs innerhalb dieser Frist - gewähren wir 2 % Skonto, wenn dies vorher explizit vereinbart wurde. Vorstehender Skonto darf nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Rechnungen restlos erfüllt sind.
(6) Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Ferner weisen wir auf unseren Anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB hin, wonach wir im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt sind, den Pauschalbetrag von 40,00 EUR zu verlangen. Dabei löst auch jeder Verzug mit einer Abschlags- oder Ratenzahlung die Pauschale aus, sodass diese auch mehrfach anfallen kann.
(7) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Einzelvertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(8) Der Mindestbestellwert je Bestellung beträgt 250,00 EUR.
§ 9
Gewährleistungsrechte, Mängelansprüche
(1) Für die Gewährleistungsrechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhaften Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gewährleistungsrechte in diesem Sinne meint die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte (Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt, Aufwendungsersatz und Schadensersatz).
(2) Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Rücktritt, Aufwendungs- und Schadensersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a Abs. 2, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. Unberührt bleiben die Rechte aus einer etwaig von uns zusätzlich abgegebenen Garantie.
(3) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers (bei Drittherstellern) oder von sonstigen Dritten übernehmen wir keine Haftung.
(4) Wir haften nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Ablieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Eine nicht der Textform genügende Mängelrüge ist unwirksam und nicht zur Fristwahrung geeignet. In jedem Fall sind offensichtliche (d.h. offen zu Tage tretende) Mängel innerhalb von 3 Werktagen (wobei Samstag ein Werktag ist) ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Beim Versendungskauf liegt eine Ablieferung im vorstehenden Sinne spätestens vor, wenn die Ware vom Spediteur oder Frachtführer an den Besteller oder den vom Besteller uns gegenüber als empfangsberechtigt angegebenen Dritten ausgeliefert wird.
Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Kosten für die Prüfung und Untersuchung der Ware gelten als Kosten der Abnahme der Sache i.S.v. § 448 Abs. 1 BGB und sind daher vom Besteller zu tragen.
(5) Für Serienbearbeitung und maschinelle Bearbeitung gelten die vereinbarten, hilfsweise die in Zeichnungen oder Mustern festgelegten, in jedem Fall die branchenüblichen Toleranzen. Zu berücksichtigen sind die material-, bearbeitungs- und branchenüblichen Streuungen. Die jeweils möglichen Toleranzen geben wir in unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen an. Fehlt eine ausdrückliche Angabe ist mindestens eine Toleranz von 2 Stück fehlerhafter Teile und maximal eine 0,5 %-Fehlertoleranz je beauftragter Gesamtmenge vereinbart, soweit in diesen AVB oder auf der Grundlage einer besonderen schriftlichen Vereinbarung keine für den Besteller günstigere Regelung enthalten ist oder der Besteller nachweist, dass branchenüblich zum vereinbarten Preis eine wesentlich geringere Fehlertoleranz geschuldet ist. Eine etwaige Minderung des Kaufpreises kann nur für den Anteil der Leistung verlangt werden, für den die vereinbarte oder branchenübliche Fehlertoleranz überschritten wurde.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. § 14 zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts im Übrigen bleibt unberührt.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche ebenso wenig wie bei Bedienungsfehlern des Bestellers oder des Dritten.
(9) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(10) Der Anspruch auf Ersatz von Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Rahmen der Nacherfüllung einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(11) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(13) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 445a Abs. 2 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gelten ferner Abs. 8 und Abs. 9 entsprechend.
§ 10
Rechtsmängel, Schutzrechtsverletzungen
(1) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 12 bestimmten Fristen wie folgt:
a. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 11.
c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für uns nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Insbesondere obliegt es dem Besteller, bei der Erteilung des Auftrags für die Herstellung von Ware bei uns von sich aus zu prüfen, ob es sich bei der Bestellung um durch Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt.
(3) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.
§ 11
Haftung; Rücktritts- und Kündigungsrecht bei nicht mangelbezogenen Pflichtverletzungen
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzögerung der Leistung, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
(3) Der Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Unmöglichkeit der Lieferung beschränkt sich auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung, der unmöglich geworden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung und/oder Verzugs ist ausgeschlossen, soweit die Grenzen des § 4 Abs. 5 überschritten sind.
(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 11 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen (nachfolgend zusammen „Erfüllungsgehilfen“) von uns.
(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen dieses § 11 gemäß Abs. 1 - 5 gelten nicht für die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen
a. wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen,
b. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c. nach dem Produkthaftungsgesetz,
d. für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bzw. sofern und soweit wir ein zusätzliches Garantieversprechen abgegeben haben (insofern ergeben sich die Einzelheiten der Haftung aus den Garantiebedingungen),
e. wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung jedoch auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware und deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die Regelungen des vorstehenden Satzes 2 und 4 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von uns und unseren Erfüllungsgehilfen.
(7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben oder ein Fall des § 5 Abs. 6 vorliegt.
§ 12
Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung (betrifft kauf- und werklieferungsvertragliche Leistungen) bzw. ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (betrifft werkvertragliche Leistungen). Soweit wir dem Besteller ein Garantieversprechen geben, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Garantie- und Verjährungsfrist.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche nach § 445b BGB verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13
Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf-/Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Besteller verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(2) Der Besteller muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsware“) pfleglich behandeln.
(3) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten c. befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 1 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
d. Wenn der Besteller dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 14
Aufrechnung, Zurückbehaltung, Entgegennahme
(1) Soweit in diesen AVB nicht ein anderes geregelt ist, ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die betreffende Lieferung/Leistung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers nach § 9 Abs. 7 unberührt.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel zu verweigern, unbeschadet seiner Rechte und Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4.
(3) Solange unsere fälligen Forderungen nicht beglichen sind, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. In einem solchen Falle hat nach einer Fristsetzung von uns gegenüber dem Besteller während des Ruhens unserer Lieferpflicht ein Inverzugsetzen durch den Besteller keine rechtsverbindliche Wirkung. Weitere Rechts- und Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
§ 15
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Geschäft ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Zella-Mehlis.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist Zella-Mehlis.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke in diesen AVB ersichtlich werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder um die Regelungslücke zu schließen, tritt diejenige wirksame und praktikable Regel (einschließlich, sofern zutreffend, ein Verzicht auf einen Anspruch durch eine Vertragspartei), die in wirtschaftlicher Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Wenn die Nichtigkeit einer Bestimmung die Folge eines in dieser Bestimmung festgelegten Maßes an Leistung oder Zeit (Zeitraum oder Frist) ist, gilt eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Maß am nächsten kommt. § 139 BGB gilt nicht.
Zella-Mehlis, November 2024
§ 1
Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“), die den Einkauf von Produkten, Material, Rohstoffen, Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen etc. („Lieferungen“) oder Dienstleistungen („Leistungen“) zum Inhalt haben („Aufträge“), gleich ob diese Einzelaufträge sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden und ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Verkäufers bzw. Lieferanten und anderslautende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, gleichgültig, auf welchem Wege oder in welcher Form diese Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags gestellt werden; solche AGB des Verkäufers werden vielmehr nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Wird den direkt oder indirekt geäußerten Änderungswünschen des Verkäufers nicht ausdrücklich widersprochen oder erfolgt die Annahme von Lieferungen und/oder Leistungen bzw. deren Bezahlung durch uns ohne ausdrücklichen Widerspruch, so kann daraus keinesfalls die Einbeziehung der anderslautenden Bedingungen oder Teilen davon hergestellt werden.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellungen gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2
Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen zu unseren Aufträgen/Bestellungen sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich erklären oder bestätigen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(4) Vor Beginn einer Serienherstellung können wir vom Verkäufer Muster verlangen; diese werden vom Verkäufer einschließlich aller geforderten Dokumente unentgeltlich geliefert.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3
Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Kalenderwochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,3 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
§ 4
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Zella-Mehlis zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Der Verkäufer ist nicht zur Teilleistung berechtigt, es sei denn, dies wurde vorher schriftlich vereinbart.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung sowie für die zollamtliche Behandlung) ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich.
(4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch
a. Ansprüche aus (anderen) unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegenüber dem Verkäufer
b. sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer – auch wenn diese befristet oder bedingt sind oder nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen –
zustehen.
§ 6
Beachtung von Spezifikationen
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, stets die Spezifikationen zu beachten und wird diese nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abändern. Wir behalten uns das jederzeitige Recht zur Änderung der Spezifikationen vor, wenn dies auf Grund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden sollte.
(2) Wir behalten uns ferner das Recht vor, die Spezifikationen auf Lager- und Transportanforderungen auszudehnen. Wir werden den Verkäufer unverzüglich über eine solche Änderung unterrichten.
§ 7
Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhaften Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder aus seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, Qualitäts- und Quantitätsabweichungen, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungsobliegenheit gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch die Aussortierung mangelhafter Ware, der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Sortier- Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – einschließlich der Aussortierung mangelhafter Ware innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und mangelhafte Ware selbst aussortieren oder von einem Dritten aussortieren lassen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Dem Verkäufer wird die Möglichkeit der Überprüfung der Mängelrüge eingeräumt.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8
Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 9
Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Er ist verpflichtet, uns zur Abgeltung berechtigter Ansprüche Dritter geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellung- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von uns oder eines unserer Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder mit uns verbundener Unternehmen zurückzuführen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf unser Verlangen hin alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
(2) In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 10
Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte („Schutzrechte“) Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; das gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
§ 11
Sonstige Anforderungen an die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers; Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(1) Der Verkäufer sichert hinsichtlich seiner Lieferungen und/oder Leistungen ein wettbewerbsfähiges Technologie-, Qualitäts-, Service- und Preisniveau zu. Der Verkäufer erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
(2) Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Waren/Produkte in jeder Hinsicht den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates entsprechen, in dem das Produkt hergestellt, gelagert und/oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet.
(3) Aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, welche zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“) verpflichtet sind, haben wir die durch das LkSG festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Die Begriffe "menschenrechtliches Risiko", "umweltbezogenes Risiko" (zusammen "Risiken"), "Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht" und "Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht" haben die Bedeutung, wie sie im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung definiert sind.
(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, unter angemessener Beachtung seiner Sorgfaltspflicht, die im LkSG beschriebenen menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten und diese Erwartung gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang seiner Lieferkette angemessen zu berücksichtigen ("Erwartungen"). Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer, solche Risiken zu vermeiden oder zu minimieren und Verstöße gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten zu beenden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer zur Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der Erwartung.
(5) Erlangt der Verkäufer Kenntnis von möglichen menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichtverletzungen eigener Lieferanten, hat er uns hierüber umgehend zu informieren.
(6) Wir haben das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, Audits vor Ort durchzuführen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Verkäufers gemäß dieser Klausel ("Audit") entweder selbst und/oder durch beauftragte Dritte ("Auditor") sicherzustellen. Der Verkäufer stellt uns und/oder dem Auditor alle Daten, Dokumente und sonstigen Informationen in schriftlicher, mündlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung, die wir und/oder der Auditor für das Audit in angemessener Weise anfordern.
(7) Gibt es den Verdacht der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht durch den Verkäufer, ist der Verkäufer verpflichtet, angemessene Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Kann eine solche Verletzung nicht in absehbarer Zeit beendet werden, muss der Verkäufer ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung der eingetretenen Verletzung nebst konkretem Zeitplan erstellen und umsetzen. Der Verkäufer ist jeweils verpflichtet, uns über die geplanten und ergriffenen Maßnahmen zu informieren und, soweit erforderlich, seine Maßnahmen um Empfehlungen von uns zu erweitern.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn eine Verletzung bei einem Lieferanten des Verkäufers eintritt. Der Verkäufer muss dann unverzüglich auf den Lieferanten dahingehend einwirken, dass dieser die Verletzung beendet oder zumindest die Auswirkung dieser Verletzung beendet oder zumindest die Auswirkung dieser Verletzung deutlich minimiert. Der Verkäufer hat uns über alle getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(9) Wir haben entsprechend § 7 Abs. 3 LkSG das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:
a. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
b. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
c. uns keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint,
d. der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Kooperation bei notwendigen Abhilfemaßnahmen verweigert.
(10) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die daraus resultieren, dass er seine vertraglichen menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten verletzt hat und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Verletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt eine Verletzung hätte erkennen können.
(11) Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, Vertragsänderungen, welche sich infolge einer Änderung des LkSG ergeben oder dem Hinzukommen strengerer EU-Regelungen ergeben, zuzustimmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
§ 12
Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
(1) Sofern wir Teile beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An von uns beigestellten/zur Verfügung gestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Stellt der Verkäufer für die Herstellung der für uns bestimmten Ware spezielles Werkzeug her oder schafft dieses an, so ist er verpflichtet, uns das Eigentum an diesem Werkzeug nach folgender Maßgabe zu verschaffen:
a. Sollten wir uns bereit erklären, die Werkzeugkosten zu zahlen, muss uns der Verkäufer eine entsprechende Rechnung stellen. Mit Zahlung der Rechnung geht das Eigentum am betreffenden Werkzeug auf uns über. Mit Zahlung der Rechnung verwahrt der Verkäufer das Werkzeug für uns (Besitzmittlungsverhältnis). Zusätzlich haben wir das Recht, das Werkzeug an seinem Standort körperlich in unseren Besitz zu nehmen und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
b. Der Verkäufer muss in einer bestehenden Inhaltsversicherung seiner Technischen Betriebseinrichtung das Werkzeug mitversichern.
c. Die Kosten der Unterhaltung, Reparatur oder Wiederherstellung der Werkzeuge trägt bis Eigentumsübergang auf uns der Verkäufer, danach tragen wir sie – es sei denn, die Kosten beruhen auf unsachgemäßem Umgang des Verkäufers mit dem Werkzeug.
(5) Dem Verkäufer wird untersagt, die Werkzeuge i.S.v. Abs. 3 und 4 für Aufträge von Dritten zu verwenden.
§ 13
Geheimhaltung
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 14
Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Zurückbehaltung von Lieferungen/Leistungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Verkäufers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die betreffende Lieferung/Leistung erfolgt ist.
§ 15
Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 16
Schlussbestimmungen
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Geschäft ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Zella-Mehlis.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer ist Zella-Mehlis.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke in diesen AEB ersichtlich werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder um die Regelungslücke zu schließen, tritt diejenige wirksame und praktikable Regel (einschließlich, sofern zutreffend, ein Verzicht auf einen Anspruch durch eine Vertragspartei), die in wirtschaftlicher Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Wenn die Nichtigkeit einer Bestimmung die Folge eines in dieser Bestimmung festgelegten Maßes an Leistung oder Zeit (Zeitraum oder Frist) ist, gilt eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Maß am nächsten kommt. § 139 BGB gilt nicht.
Zella-Mehlis, November 2024